Einzelvorschrift
§ 1 — Anwendungsbereich
eli/bund/bgbl-1/2026/181/2026-06-18/1/deu
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
- 1.
mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
- 2.
die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.
Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.