Einzelvorschrift
§ 25 — Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
eli/bund/bgbl-1/2026/181/2026-06-18/1/deu
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
- 1.
als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
- 2.
der Überwachung nach dieser Verordnung.
Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.