Einzelvorschrift
§ 32 — EU-Schutzklauselverfahren
eli/bund/bgbl-1/2026/181/2026-06-18/1/deu
Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.