Einzelvorschrift

§ 36 — Ordnungswidrigkeiten

eli/bund/bgbl-1/2026/181/2026-06-18/1/deu

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

  2. 2.

    entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,

  3. 3.

    entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(2)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

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