Einzelvorschrift

§ 9 — Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung

eli/bund/bgbl-1/2026/181/2026-06-18/1/deu

(1)

Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.

(2)

Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:

  1. 1.

    die Angabe der mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehenen Ausrüstung, die ersetzt werden soll,

  2. 2.

    der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist,

  3. 3.

    die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung zugelassen wurde, und

  4. 4.

    die zugrunde gelegten Prüfnormen.

(3)

Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.

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