Einzelvorschrift
§ 10 — Verordnung (EU) Nr. 814/2013
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher nach der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.