Einzelvorschrift
§ 11 — Verordnung (EU) Nr. 66/2014
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskochmulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube nach der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.