Einzelvorschrift

§ 14 — Verordnung (EU) 2015/1095

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen gewerblichen Kühllagerschrank, Schnellkühler, Schnellfroster, Verflüssigungssatz oder Prozesskühler nach der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II, Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V und Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/1095 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.

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