Einzelvorschrift

§ 15 — Verordnung (EU) 2015/1185

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1185 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.

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