Einzelvorschrift

§ 18 — Verordnung (EU) 2019/424

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Server oder ein Datenspeicherprodukt nach der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.

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