Einzelvorschrift

§ 20 — Verordnung (EU) 2019/1782

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein externes Netzteil nach der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2025/2052 in der Fassung vom 24. November 2025 sind zu beachten.

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