Einzelvorschrift
§ 22 — Verordnung (EU) 2019/2019
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Kühlgerät nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Kühlgerätes nach der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das Kühlgerät die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2019 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.