Einzelvorschrift

§ 23 — Verordnung (EU) 2019/2020

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe oder ein separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt ist, nach der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.

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