Einzelvorschrift

§ 24 — Verordnung (EU) 2019/2021

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

(1)

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches Display nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.

(2)

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Fernsehgerätes oder eines anderen elektronischen Displays nach der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass das Fernsehgerät oder das andere elektronische Display die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Nummer 5 und Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.

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