Einzelvorschrift
§ 25 — Verordnung (EU) 2019/2022
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Haushaltsgeschirrspüler nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Haushaltsgeschirrspülers nach der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass der Haushaltsgeschirrspüler die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2022 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt.