Einzelvorschrift
§ 26 — Verordnung (EU) 2019/2023
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllt sind.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockner nach der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 hat sicherzustellen, dass die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 und Anhang VI Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 in der Fassung vom 23. Februar 2021 erfüllen.