Einzelvorschrift

§ 28 — Verordnung (EU) 2023/826

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät nach der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/826 in der Fassung vom 17. November 2023 erfüllt sind.

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