Einzelvorschrift

§ 29 — Verordnung (EU) 2023/1670

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

(1)

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Smartphone, ein Mobiltelefon, das kein Smartphone ist, ein schnurloses Telefon oder ein Slate-Tablet nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllt sind.

(2)

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Smartphones, eines Mobiltelefons, das kein Smartphone ist, eines schnurlosen Telefons und eines Slate-Tablets nach der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025, hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Nummer 1, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1670 in der Fassung vom 18. Dezember 2025 erfüllen.

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