Einzelvorschrift
§ 3 — Verordnung (EG) Nr. 641/2009
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind.