Einzelvorschrift
§ 31 — Verordnung (EU) 2024/1103
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Einzelraumheizgerät und separate zugehörige Regler nach der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllt sind.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Einzelraumheizgerätes und eines separaten zugehörigen Reglers nach Verordnung (EU) 2024/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 hat sicherzustellen, dass diese Geräte die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1103 in der Fassung vom 18. April 2024 erfüllen.