Einzelvorschrift

§ 4 — Verordnung (EU) Nr. 327/2011

eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 sind dabei zu beachten.

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