Einzelvorschrift
§ 9 — Verordnung (EU) Nr. 813/2013
eli/bund/bgbl-1/2026/292-2/2026-10-08/1/deu
Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.