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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung

Einzelvorschrift

§ 5 — Inkrafttreten

gii/bmvi-ws-bgebv/2026-06-30/de

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

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