Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung Einzelvorschrift § 5 — Inkrafttreten gii/bmvi-ws-bgebv/2026-06-30/de Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. ← Zum vollständigen Rechtsakt