Einzelvorschrift
§ 25 — Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
gii/schausrv_2026/2026-06-30/de
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
- 1.
- als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
- 2.
- der Überwachung nach dieser Verordnung.