Einzelvorschrift
§ 32 — EU-Schutzklauselverfahren
gii/schausrv_2026/2026-06-30/de
Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.