Einzelvorschrift

§ 32 — EU-Schutzklauselverfahren

gii/schausrv_2026/2026-06-30/de

Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.

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