Einzelvorschrift
§ 4 — Regeln der Technik und der seemännischen Praxis
gii/schsv_1998/2026-06-30/de
(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.
(2) (weggefallen)