Einzelvorschrift

§ 4 — Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

gii/schsv_1998/2026-06-30/de

(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2) (weggefallen)

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