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BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2026 - I ZB 59/25

ECLI:DE:BGH:2026:091026BIZB59.25.0

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
I ZB 59/25
Datum
09.10.2026
Dokumenttyp
Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2025 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780025134073 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. August 2025 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt abgelehnt. Mit seiner an das Bundesamt für Justiz gerichteten und dort am 23. September 2026 eingegangenen Erinnerung, die das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen des Antragstellers dem Bundesgerichtshof weitergeleitet hat, beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2025.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und nicht fristgebundene Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2026 - I ZB 13/26, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

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1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - I ZB 22/25, juris Rn. 3 mwN).

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2. Der Kostenansatz vom 29. September 2025 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. August 2025 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 144 € angefallen.

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3. Eine Verfassungsbeschwerde, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2025 erhoben hat beziehungsweise zu erheben beabsichtigt, hindert die Fälligkeit der Gerichtskostenrechnung nicht. Eine Verfassungsbeschwerde hat - ebensowenig wie die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG) - aufschiebende Wirkung. Das stellt keine unangemessene Benachteilung des Antragstellers dar. Sollte die Verfassungsbeschwerde gegen die seine Kostentragungspflicht begründende Entscheidung Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die darauf beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 196/15, juris Rn. 5 und 7 mwN).

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III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke