Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2026 - IX ZR 23/26
ECLI:DE:BGH:2026:221026BIXZR23.26.0
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- IX ZR 23/26
- Datum
- 22.10.2026
- Dokumenttyp
- Beschluss
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.430,54 € festgesetzt.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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1. Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 22.430,54 € und überschreitet nicht die maßgebliche Wertgrenze von 25.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung (nF). § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF gilt im Streitfall nicht mehr, weil der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht bis zum 31. Dezember 2025 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 47 Nr. 1 Fall 2 EGZPO).
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2. Auf Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist § 47 Nr. 1 Fall 2 EGZPO anzuwenden, so dass die Übergabe des die Berufung zurückweisenden Beschlusses an die Geschäftsstelle maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 33/26, WM 2026, 1542 Rn. 5 f). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 (IX ZR 16/26, zVb) angeschlossen. § 47 Nr. 2 Halbsatz 2 EGZPO erfasst nach Wortlaut und Systematik nicht den Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil es sich dabei nicht um ein schriftliches Verfahren in Sinne jener Vorschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2026 - VI ZR 33/26, WM 2026, 1542 Rn. 5). Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Schoppmeyer
Röhl
Schultz
Selbmann
Harms