Rechtsakt
Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
eli/dir/2024/2841/oj
- Ausfertigungsdatum
- 14.11.2024
- Fassung
- 14.11.2024
Rechtsakt
Artikel 1Gegenstand
In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises an Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Behindertenstatus bzw. den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat zu erleichtern, indem ihnen, einschließlich denjenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, und gegebenenfalls Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gleichberechtigter Zugang zu Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angebotenen oder vorbehaltenen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen, auch unentgeltlich bereitgestellt, gewährt wird;
die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf ihnen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat zu erleichtern, indem ihnen und gegebenenfalls Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gleichberechtigter Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird, die Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angeboten werden oder diesen vorbehalten sind;
gemeinsame Mustervorlagen für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen.
Artikel 2Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden:
Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV,
Personenverkehrsdienste,
sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.
Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009,
besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung,
Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG,
entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.
Artikel 3Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Unionsbürger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
„Familienangehöriger“ ein Familienmitglied eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, das sein Recht auf Freizügigkeit ausübt;
„Menschen mit Behinderungen“ Personen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;
„persönliche Assistenzkraft“ eine Person, die einen Menschen mit Behinderungen begleitet oder unterstützt und die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt ist;
„Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen“ jegliche besonderen Konditionen, einschließlich finanzieller Art, oder jegliche differenzierte Behandlung in Bezug auf Hilfe und Unterstützung, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder von Assistenztieren geboten werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen;
„Parkbedingungen und Stellplätze“ Parkplätze, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls deren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, entweder exklusiv oder im Allgemeinen vorbehalten sind, sowie jegliche Parkvorteile oder Vorzugskonditionen, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung;
„Kurzaufenthalt“ eine Reise oder einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten;
„Assistenztier“ ein Tier, das im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten für einen Menschen mit Behinderungen Unterstützung leistet oder Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 4Begünstigte
Diese Richtlinie gilt für
Unionsbürger sowie Familienangehörige, deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren eine Behindertenbescheinigung, ein Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument ausgestellt wurde, und die von einer oder erforderlichenfalls mehreren anderen Personen, einschließlich einer oder mehrerer persönlichen Assistenzkräfte, oder von Assistenztieren — was mit dem Buchstaben „A“ auf ihrem Europäischen Behindertenausweis vermerkt werden kann — begleitet oder unterstützt werden kann,
Unionsbürger sowie Familienangehörige, deren Anspruch auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren ein Parkausweis für Menschen mit Behinderungen oder ein anderes Dokument ausgestellt wurde, und die von einer oder erforderlichenfalls mehreren anderen Personen, einschließlich einer oder mehrerer persönlichen Assistenzkräften, begleitet oder unterstützt werden kann.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Buchstabe „A“ auf dem Europäischen Behindertenausweis auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
Artikel 5Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen
Artikel 6Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Parkbedingungen und Stellplätzen
Artikel 7Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises
Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar durch
die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Behindertenausweises und
die Festlegung digitaler Merkmale, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Behindertenausweises gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen (z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden).
Artikel 8Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar um
die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, und
die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen, z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden.
Artikel 9Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen
Artikel 10Überwachung und Einhaltung
Artikel 11Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen
Artikel 12Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen
Artikel 13Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen aktiv angehört und einbezogen werden.
Artikel 14Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15Ausschussverfahren
Artikel 16Durchsetzung und Rechtsmittel
Zu den in Absatz 1 genannten Instrumenten zählen
Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen oder von ihnen benannte Vertreter, die in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung bzw. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden oder Stellen über die Ausstellung, Erneuerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen Beschwerde einlegen können;
Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, wenn die Verpflichtungen oder Rechte, die in dieser Richtlinie und in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, nicht eingehalten werden;
Bestimmungen, wonach eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und mit ihrem Einverständnis zum Schutz ihrer Rechte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können:
öffentliche Stellen;
private Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, wie Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen.
Artikel 17Nichteinhaltung und Sanktionen
Artikel 18Zugang zu Informationen
Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Webseite ein, die allgemeine Informationen über das Ziel und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthält, gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf die für Ausstellung, Erneuerung und Entzug dieser Ausweise zuständigen Behörden oder Stellen. Diese Webseite umfasst auch verfügbare allgemeine Informationen über Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden für Menschen mit Behinderungen angeboten werden, und leitet die Nutzer für spezifischere Informationen an spezifische Webseiten einschlägiger Behörden weiter. Diese Webseiten können ebenso solche Informationen von privaten Anbietern auf nationaler Ebene enthalten.
Artikel 19Webseite der Union
Artikel 20Berichterstattung und Bewertung
Dieser Bericht enthält auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen Gründen, die gemäß den Richtlinien 79/7/EWG ( 2 ), 2000/43/EG ( 3 ), 2000/78/EG ( 4 ) oder 2004/113/EG ( 5 ) des Rates geschützt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen verstanden wird.
Artikel 21Umsetzung
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Juni 2028 an.
Artikel 22Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 23Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Weitere Bestandteile
02024L2841 — DE — 14.11.2024 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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RICHTLINIE (EU) 2024/2841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2841 vom 14.11.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2024/2841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2024
zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
EUROPÄISCHER BEHINDERTENAUSWEIS UND EUROPÄISCHER PARKAUSWEIS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL IV
BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I
FORMAT DES EUROPÄISCHEN BEHINDERTENAUSWEISES
Text auf der VORDERSEITE: „European Disability Card“ in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats.
RÜCKSEITE: Vom ausstellenden Mitgliedstaat festzulegende Informationen in einer oder mehreren Amtssprachen dieses Mitgliedstaats.
1. Die Größe des Ausweises entspricht dem Format ID-1 nach ISO/IEC 7810.
2. Der Ausweis verfügt über Folgendes:
3. Der Ausweis ist dunkelblau und hellblau, entsprechend der Abbildung in diesem Anhang und gemäß den folgenden Referenzen:
4. Auf dem Ausweis sind sein Ausstellungsdatum und sein Ablaufdatum angegeben.
5. Der Ausweis enthält einen Ländercode umrandet von dem Kreis von 12 Sternen, der die Union symbolisiert.
6. Die verwendete Schriftart ist Arial Regular oder, wenn dies nicht möglich ist, eine serifenlose Schriftart. Zwischen den im Vordergrund und im Hintergrund verwendeten Farben besteht ausreichend Kontrast.
7. Die Worte „Europäischer Behindertenausweis“ werden in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats in der Schriftart Arial Regular sowie in Braille unter Verwendung der Abmessungen des Marburger Codes angezeigt.
8. Der optionale Buchstabe „A“ (in Schrift und in Braille) darf hinzugefügt werden, wenn der Ausweis die Person mit Behinderungen zur Begleitung durch eine oder mehrere persönliche Assistenzkräfte, durch andere Begleit- oder Unterstützungspersonen, die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt sind, oder durch Assistenztiere berechtigt. Der Buchstabe „A“ kann auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
9. Ein QR-Code oder andere mögliche digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, sind nach Annahme der in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen. Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
10. Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.
ANHANG II
FORMAT DES EUROPÄISCHEN PARKAUSWEISES FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
VORDERSEITE
RÜCKSEITE
1. Der Ausweis hat folgende Abmessungen:
2. Der Ausweis ist dunkelblau und gelb, entsprechend den Abbildungen in diesem Anhang und unter Verwendung der folgenden Referenzen:
3. Der Ausweis ist auf der Vorder- und der Rückseite jeweils senkrecht in zwei Teile unterteilt:
Der linke Teil der Vorderseite enthält:
Der rechte Teil der Vorderseite enthält:
Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Der linke Teil der Rückseite enthält Folgendes:
Der rechte Teil der Rückseite enthält in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats:
4. Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.
( ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( ) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
( ) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
( ) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
( ) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).