Schiffsausrüstungsverordnung
gii/schausrv_2026/2026-06-30/de
Treffer im amtlichen Originaltext
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständige BehördeAbschnitt 2Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt§ 4Anforderungen an Schiffsausrüstung§ 5Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung§ 6Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen§ 7Ausnahmen zu Versuchs-...
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung, 1.mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder2.die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach...
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1.„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;2.„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung;3.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung zu...
Im Originaltext öffnen- Jahr:
- 2026
- Fassung:
- aktuell
- Stand:
- 2026-06-30
- Language:
- de