Einzelvorschrift

§ 10 — Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu

(1)

Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er crossmediale Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, produktionstechnische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2)

Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

  1. 1.

    die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere

    1. a)

      Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Produktionsverfahren sowie der betrieblichen Auslastung den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Produktionssystemen planen,

    2. b)

      mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder deren Behebung entwickeln,

    3. c)

      produktionsbezogene und produktbezogene Auftragsunterlagen jeweils erstellen, anpassen sowie bewerten,

  2. 2.

    die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere

    1. a)

      berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,

    2. b)

      Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

    3. c)

      Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

    4. d)

      Daten auf Vollständigkeit und technische Verwendbarkeit prüfen und Folgen für die weitere Vorgehensweise erläutern und bewerten,

    5. e)

      Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung der Mediengestaltung, der Druckformherstellung, der Druckprozesse, der Veredelung sowie der Weiterverarbeitung von Druckprodukten erläutern und begründen,

    6. f)

      Vorgehensweise zur Erstellung von Digitalmedienprodukten anhand von Struktur, Layout, Skripten und Medienelementen erläutern und begründen,

    7. g)

      Qualitätskriterien, Mess- und Prüfmethoden zur Bewertung von Produktionsergebnissen erläutern und bewerten,

    8. h)

      Mess- und Prüfergebnisse für die Optimierung der Produktionsprozesse nutzen,

  3. 3.

    die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere

    1. a)

      Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen auswählen,

    2. b)

      Leistungen dokumentieren,

    3. c)

      Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

    4. d)

      Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung erläutern,

    5. e)

      Leistungen abrechnen,

    6. f)

      auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten,

    7. g)

      Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.

← Zum vollständigen Rechtsakt