Rechtsakt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk
eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu
- Abkürzung
- PrintMedMstrV
- Veröffentlichung
- BGBl I, 2026 290
- Ausfertigungsdatum
- 08.10.2026
- Fassung
- 08.10.2026
Inhalt
§ 1 — Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Handwerk) in den Schwerpunkten Mediengestaltung, Drucktechnologie, Siebdrucktechnologie sowie Flexografie.
§ 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Mediengestaltung
- a)
die Gestaltung von Print- und Digitalmedienprodukten,
- b)
die Erstellung von Produktionsdaten für Print- oder Digitalmedienprodukte,
- a)
- 2.
Drucktechnologie
- a)
die Herstellung von Druckformen,
- b)
die Herstellung von Druckprodukten,
- c)
die Druckweiterverarbeitung,
- d)
die Veredelung von Druckprodukten,
- a)
- 3.
Siebdrucktechnologie
- a)
das Erstellen und Anpassen von Produktionsdaten,
- b)
die Herstellung von Siebdruckformen oder Siebdruckprodukten,
- c)
die Veredelung von Druckprodukten,
- d)
die Verarbeitung von speziellen Verdruckstoffen und speziellen Bedruckstoffen,
- a)
- 4.
Flexografie die Herstellung, Gestaltung und Satzerstellung von
- a)
Stempeln,
- b)
Siegeln,
- c)
Flexodruckplatten.
- a)
§ 3 — Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren, dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus- und Fortbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit und der sozialen Nachhaltigkeit,
- i)
technologischer Entwicklungen und gesellschaftlicher Entwicklungen,
- a)
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Betriebsabläufe unter Berücksichtigung von Standardisierungs- und Zertifizierungsverfahren organisieren, kontrollieren und optimieren,
- 4.
Planen und Kontrollieren von Maßnahmen zur Instandhaltung und Kalibrierung von
- a)
Geräten,
- b)
Maschinen,
- c)
Produktionssystemen,
- a)
- 5.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 6.
crossmediale Konzeptionen entwickeln und bewerten sowie deren Umsetzung organisieren,
- 7.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 8.
im jeweiligen Schwerpunkt Leistungen im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, insbesondere bei
- a)
der Mediengestaltung, insbesondere
- aa)
die Erstellung von Konzeptionen zur Gestaltung von Digitalmedienprodukten,
- bb)
die Erstellung von Struktur und Layout von Medienelementen und deren Umsetzung,
- aa)
- b)
der Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukte,
- c)
der Steuerung und Überwachung der Produktion von Print- und Digitalmedien,
- d)
der Veredelung von Druckprodukten,
- e)
der Weiterverarbeitung von Druckprodukten,
- f)
der Steuerung von Datenverarbeitungsprozessen und der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen,
- g)
der Gewährleistung der Datensicherheit,
- h)
der Anwendung von Mess- und Prüfverfahren zur Optimierung von Produktionsabläufen und Produktionsergebnissen,
- a)
- 9.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- b)
den allgemein anerkannten Stand der Technik,
- c)
das einzusetzende Personal sowie die einzusetzenden Materialien, Geräte, Maschinen und Produktionssysteme,
- d)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- a)
- 10.
Arten und Eigenschaften der einzusetzenden Materialien berücksichtigen,
- 11.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Rechtsvorschriften sowie der geforderten Qualität, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.
§ 4 — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Print- und Medientechnologen-Handwerks meisterhaft verrichtet.
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
§ 5 — Meisterprüfungsprojekt
Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Projekt im jeweiligen Schwerpunkt des Prüflings zu planen und zu kalkulieren. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:
- 1.
eine Konzeption auf der Grundlage von Anforderungen eines Kunden oder einer Kundin entwickeln und begründen sowie dabei crossmediale Aspekte unter Einbeziehung der Mediengestaltung, der Produktion und der Weiterverarbeitung von mindestens einem Druckprodukt und mindestens einem Digitalmedienprodukt berücksichtigen,
- 2.
auf Grundlage der Konzeption nach Nummer 1 den Produktionsprozess planen sowie mindestens
- a)
ein Druckprodukt gestalten,
- b)
ein Druckprodukt herstellen oder
- c)
ein Digitalmedienprodukt zu erstellen, und
- a)
- 3.
die Ergebnisse kontrollieren und die Durchführung dokumentieren.
Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden durch den Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter der Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts des Prüflings festgelegt.
Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.
Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Konzeption, Begründung und Kalkulation, mit 40 Prozent,
- 2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand von Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
§ 6 — Fachgespräch
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Print- und Medientechnologen-Handwerk zu berücksichtigen.
Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 7 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die fachtheoretischen Kenntnisse im Print- und Medientechnologen-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
- 2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
- 3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren“.
Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 — Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er crossmediale Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, produktionstechnische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere
- a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
Umsetzbarkeit in wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Sicht beurteilen und kommunizieren,
- d)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- a)
- 2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie dem Stand der Technik, hierzu zählen insbesondere
- a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Geräten, Maschinen und Produktionssystemen, auch unter Berücksichtigung deren Wechselwirkungen und der jeweiligen Verwendungszwecke, darstellen, erläutern und begründen,
- b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten,
- c)
konzeptionelle sowie gestalterische Lösungsmöglichkeiten für Druckprodukte und Digitalmedienprodukte bewerten, auswählen sowie für Präsentationen aufbereiten sowie Datenverarbeitungsprozesse erläutern,
- d)
Daten auf ihre crossmediale Eignung prüfen und beurteilen,
- e)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten,
- f)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, Qualität, Terminplanung sowie gestalterische, crossmediale und rechtliche Aspekte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen,
- a)
- 3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere
- a)
Personal-, Material- und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen,
- e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
- a)
§ 10 — Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er crossmediale Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, produktionstechnische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere
- a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Produktionsverfahren sowie der betrieblichen Auslastung den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Produktionssystemen planen,
- b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder deren Behebung entwickeln,
- c)
produktionsbezogene und produktbezogene Auftragsunterlagen jeweils erstellen, anpassen sowie bewerten,
- a)
- 2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere
- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
- b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
Daten auf Vollständigkeit und technische Verwendbarkeit prüfen und Folgen für die weitere Vorgehensweise erläutern und bewerten,
- e)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung der Mediengestaltung, der Druckformherstellung, der Druckprozesse, der Veredelung sowie der Weiterverarbeitung von Druckprodukten erläutern und begründen,
- f)
Vorgehensweise zur Erstellung von Digitalmedienprodukten anhand von Struktur, Layout, Skripten und Medienelementen erläutern und begründen,
- g)
Qualitätskriterien, Mess- und Prüfmethoden zur Bewertung von Produktionsergebnissen erläutern und bewerten,
- h)
Mess- und Prüfergebnisse für die Optimierung der Produktionsprozesse nutzen,
- a)
- 3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere
- a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen auswählen,
- b)
Leistungen dokumentieren,
- c)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung erläutern,
- e)
Leistungen abrechnen,
- f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten,
- g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
- a)
§ 11 — Handlungsfeld „Einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren“
Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere
- a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
Stundenverrechnungssätze ermitteln,
- a)
- 2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere
- a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege entwickeln,
- c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen,
- d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
- a)
- 3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere
- a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
Möglichkeiten zur Zertifizierung des Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz, erläutern,
- f)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz, erläutern,
- a)
- 4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere
- a)
Einsatz von Personal disponieren,
- b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,
- e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Print- und Medientechnologen-Handwerk planen und bewerten,
- a)
- 5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere
- a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
Ausstattung, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,
- c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Produktionssystemen planen,
- e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung und des Einsatzes von Personal, Material, Geräten, Maschinen, Produktionssystemen und Logistik,
- f)
Datensicherheit- und Datenschutz gewährleisten.
- a)
§ 12 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.
Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 13 — Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
§ 14 — Übergangsvorschrift
Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026, wird das Prüfungsverfahren nach der maßgeblichen Verordnung in der jeweils am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung zu Ende geführt:
- 1.
die Druckermeisterverordnung vom 16. August 1984 (BGBl. I S. 1148), die durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist,
- 2.
die Flexografenmeisterverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2014), die durch Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist,
- 3.
die Schriftsetzermeisterverordnung vom 13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799), die durch Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist oder
- 4.
die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist.
Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung nach Ablauf des 31. Oktober 2026 und bis zum Ablauf des 31. März 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die am 31. Oktober 2026 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Ein Prüfling, der die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 geltenden Vorschriften nicht bestanden hat und sich bis zum Ablauf des 31. Oktober 2028 zu einer Wiederholungsprüfung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung anmeldet, kann auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften ablegen.