Einzelvorschrift
§ 3 — Meisterprüfungsberufsbild
eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren, dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus- und Fortbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit und der sozialen Nachhaltigkeit,
- i)
technologischer Entwicklungen und gesellschaftlicher Entwicklungen,
- a)
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Betriebsabläufe unter Berücksichtigung von Standardisierungs- und Zertifizierungsverfahren organisieren, kontrollieren und optimieren,
- 4.
Planen und Kontrollieren von Maßnahmen zur Instandhaltung und Kalibrierung von
- a)
Geräten,
- b)
Maschinen,
- c)
Produktionssystemen,
- a)
- 5.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 6.
crossmediale Konzeptionen entwickeln und bewerten sowie deren Umsetzung organisieren,
- 7.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 8.
im jeweiligen Schwerpunkt Leistungen im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, insbesondere bei
- a)
der Mediengestaltung, insbesondere
- aa)
die Erstellung von Konzeptionen zur Gestaltung von Digitalmedienprodukten,
- bb)
die Erstellung von Struktur und Layout von Medienelementen und deren Umsetzung,
- aa)
- b)
der Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukte,
- c)
der Steuerung und Überwachung der Produktion von Print- und Digitalmedien,
- d)
der Veredelung von Druckprodukten,
- e)
der Weiterverarbeitung von Druckprodukten,
- f)
der Steuerung von Datenverarbeitungsprozessen und der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen,
- g)
der Gewährleistung der Datensicherheit,
- h)
der Anwendung von Mess- und Prüfverfahren zur Optimierung von Produktionsabläufen und Produktionsergebnissen,
- a)
- 9.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- b)
den allgemein anerkannten Stand der Technik,
- c)
das einzusetzende Personal sowie die einzusetzenden Materialien, Geräte, Maschinen und Produktionssysteme,
- d)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- a)
- 10.
Arten und Eigenschaften der einzusetzenden Materialien berücksichtigen,
- 11.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Rechtsvorschriften sowie der geforderten Qualität, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.