Einzelvorschrift
§ 5 — Meisterprüfungsprojekt
eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu
Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Projekt im jeweiligen Schwerpunkt des Prüflings zu planen und zu kalkulieren. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:
- 1.
eine Konzeption auf der Grundlage von Anforderungen eines Kunden oder einer Kundin entwickeln und begründen sowie dabei crossmediale Aspekte unter Einbeziehung der Mediengestaltung, der Produktion und der Weiterverarbeitung von mindestens einem Druckprodukt und mindestens einem Digitalmedienprodukt berücksichtigen,
- 2.
auf Grundlage der Konzeption nach Nummer 1 den Produktionsprozess planen sowie mindestens
- a)
ein Druckprodukt gestalten,
- b)
ein Druckprodukt herstellen oder
- c)
ein Digitalmedienprodukt zu erstellen, und
- a)
- 3.
die Ergebnisse kontrollieren und die Durchführung dokumentieren.
Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden durch den Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter der Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts des Prüflings festgelegt.
Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.
Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Konzeption, Begründung und Kalkulation, mit 40 Prozent,
- 2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand von Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.