Einzelvorschrift

§ 7 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu

(1)

Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2)

Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

  1. 1.

    das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

  2. 2.

    das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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