Einzelvorschrift
§ 8 — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
eli/bund/bgbl-1/2026/290/2026-10-08/1/deu
In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die fachtheoretischen Kenntnisse im Print- und Medientechnologen-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
- 2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Print- und Medientechnologen-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
- 3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren“.
Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.