Einzelvorschrift

§ 1 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen Luftkonditionierer nicht richtig liefert,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig bezeichnet,

  5. 5.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort genanntes Etikett trägt,

  6. 6.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist,

  7. 7.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,

  8. 8.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort genannten Weise bezeichnet wird, oder

  9. 9.

    als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.

← Zum vollständigen Rechtsakt