Einzelvorschrift
§ 1 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen Luftkonditionierer nicht richtig liefert,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig bezeichnet,
- 5.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort genanntes Etikett trägt,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort genannten Weise bezeichnet wird, oder
- 9.
als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.