Rechtsakt
Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten
eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu
- Abkürzung
- EnVKBgV
- Veröffentlichung
- BGBl I, 2026 292-8
- Ausfertigungsdatum
- 08.10.2026
- Fassung
- 08.10.2026
Inhalt
§ 1 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen Luftkonditionierer nicht richtig liefert,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig bezeichnet,
- 5.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort genanntes Etikett trägt,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort genannten Weise bezeichnet wird, oder
- 9.
als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 2 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe a oder c, Absatz 4 Buchstabe a oder c, Absatz 5 Buchstabe b oder g oder Absatz 6 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe c oder Absatz 6 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 5 Buchstabe d oder Absatz 6 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 Buchstabe e oder Absatz 6 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt geliefert wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder f oder Absatz 6 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 9.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 10.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 11.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz oder Absatz 4 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass jedes Angebot eine dort genannte Angabe beinhaltet, oder
- 12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 3 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 in der Fassung vom 23. Januar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Absatz 4 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 9.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 10.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
- 11.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 4 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv oder v oder Buchstabe b Ziffer iv oder v nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 5.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Buchstabe b Ziffer vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett zur Verfügung gestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Buchstabe b Ziffer vii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist,
- 9.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c oder d oder Nummer 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 5 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in der Fassung vom 20. Januar 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett beiliegt oder zur Verfügung gestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wird oder verfügbar ist,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage verfügbar gemacht wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine Gebrauchsanweisung bereitgestellt wird,
- 5.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht und eine dort genannte Gebrauchsanweisung enthalten ist, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Angabe nicht richtig ermittelt oder nicht richtig bestimmt.
§ 6 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
- 11.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 7 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation geliefert wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 8 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Buchstabe a oder b oder Absatz 3 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g oder Absatz 3 Buchstabe f oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
- 5.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
- 6.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
- 8.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht ist,
- 9.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage mit dort genannten Informationen vermarktet wird, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 9 — Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens 15 Jahre aufbewahrt,
- 4.
entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 5.
entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder
- 6.
entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.
§ 10 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display mit einen dort genannten Energielabel geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label aufgedruckt oder aufgeklebt ist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display ein dort genanntes Label trägt oder dieses Label in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label gut sichtbar ist,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d oder e nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 11 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label trägt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 12 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2015 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle ein dort genanntes Label aufweist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein vorhandenes Label ersetzt wird,
- 11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 13 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 14 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 15 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 16 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 in der Fassung vom 5. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Etikett bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt oder dieses Etikett in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
- 9.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
§ 17 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 7.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 8.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 9.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
- 11.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 12.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
- 13.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.