Einzelvorschrift

§ 14 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,

  2. 2.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,

  5. 5.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,

  6. 6.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,

  7. 7.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,

  8. 8.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,

  9. 9.

    entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder

  10. 10.

    als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.

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