Einzelvorschrift

§ 16 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 in der Fassung vom 5. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,

  2. 2.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,

  5. 5.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Etikett bereitgestellt wird,

  6. 6.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt oder dieses Etikett in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,

  7. 7.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,

  8. 8.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder

  9. 9.

    als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.

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