Einzelvorschrift

§ 17 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,

  2. 2.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,

  5. 5.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,

  6. 6.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,

  7. 7.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,

  8. 8.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,

  9. 9.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,

  10. 10.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,

  11. 11.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,

  12. 12.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder

  13. 13.

    als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.

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