Einzelvorschrift
§ 2 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe a oder c, Absatz 4 Buchstabe a oder c, Absatz 5 Buchstabe b oder g oder Absatz 6 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe c oder Absatz 6 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 5 Buchstabe d oder Absatz 6 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 Buchstabe e oder Absatz 6 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt geliefert wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder f oder Absatz 6 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
- 7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
- 9.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 10.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
- 11.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz oder Absatz 4 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass jedes Angebot eine dort genannte Angabe beinhaltet, oder
- 12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.