Einzelvorschrift

§ 3 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 in der Fassung vom 23. Januar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Absatz 4 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,

  2. 2.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,

  5. 5.

    entgegen Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,

  6. 6.

    entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,

  7. 7.

    entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,

  8. 8.

    entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,

  9. 9.

    entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,

  10. 10.

    entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder

  11. 11.

    als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.

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