Einzelvorschrift

§ 5 — Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in der Fassung vom 20. Januar 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett beiliegt oder zur Verfügung gestellt wird,

  2. 2.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wird oder verfügbar ist,

  3. 3.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage verfügbar gemacht wird,

  4. 4.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine Gebrauchsanweisung bereitgestellt wird,

  5. 5.

    entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,

  6. 6.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,

  7. 7.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen wird,

  8. 8.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,

  9. 9.

    entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht und eine dort genannte Gebrauchsanweisung enthalten ist, oder

  10. 10.

    als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Angabe nicht richtig ermittelt oder nicht richtig bestimmt.

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