Einzelvorschrift
§ 9 — Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369
eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens 15 Jahre aufbewahrt,
- 4.
entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 5.
entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder
- 6.
entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.