Einzelvorschrift

§ 9 — Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369

eli/bund/bgbl-1/2026/292-8/2026-10-08/1/deu

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

  2. 2.

    entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. 3.

    entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens 15 Jahre aufbewahrt,

  4. 4.

    entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

  5. 5.

    entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder

  6. 6.

    entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.

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