Rechtsprechung

Segelbootwartung

ECLI:EU:T:2026:684

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-383/25
Datum
21.10.2026
Dokumenttyp
Urteil

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

21. Oktober 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Einfuhr von Gegenständen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG – Verbringung eines Segelboots in die Union ohne Gestellung, um dort Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen zu lassen – Steuertatbestand und Steueranspruch – Art. 70 und Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 – Keine Bewilligung einer Inanspruchnahme der aktiven Veredelung – Zollunion – Zollkodex der Union – Erlöschen der Zollschuld bei Verbringung aus dem Zollgebiet der Union – Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Begriff ‚verwendete Waren‘ “

In der Rechtssache T‑383/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Beschluss vom 18. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2025, in dem Verfahren

Hauptzollamt A

gegen

Segelbootwartung

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 12. Juni 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht der Sachgebiete nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a und c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Segelbootwartung, vertreten durch Rechtsanwälte M. Hanke und M. Hanke,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Konsta, A. Magrippi, S. Papaioannou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin, B. Eggers und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juni 2026

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie der Art. 30 und 70 sowie Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 267, S. 2, im Folgenden: Zollkodex).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt A (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) und Segelbootwartung über Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, die von Segelbootwartung wegen der Verbringung eines Segelboots in das deutsche Hoheitsgebiet verlangt werden.

 Rechtsrahmen

 Unionsrecht

 Mehrwertsteuerrichtlinie

3        Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„(1)       Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

…

d)      die Einfuhr von Gegenständen.

…“

4        Art. 30 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Als ‚Einfuhr eines Gegenstands‘ gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels [29 AEUV] befindet, in die [Union].

…“

5        Art. 60 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die [Union] verbracht wird.“

6        Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.“

7        Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„(1)       Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die [Union] einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.

…“

 Zollkodex

8        Im 38. Erwägungsgrund des Zollkodex heißt es:

„Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.“

9        Art. 79 des Zollkodex bestimmt:

„(1)       Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)      eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,

…

(2)      Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

a)      der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,

…

(3)      In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,

a)       wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,

…“

10      Art. 124 des Zollkodex sieht vor:

„(1)       „… die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld [erlischt]:

…

k)       wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

…

(6)       Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

…“

11      Art. 139 des Zollkodex bestimmt:

„(1)       Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen,

a)       der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,

…“

12      Art. 210 des Zollkodex bestimmt:

„Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

…

d)       Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.“

13      Art. 211 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a)       die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung.

…

(2)      Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle [in diesem Absatz genannten] Voraussetzungen erfüllt sind:

…

(3)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      [S]ie sind im Zollgebiet der Union ansässig,

b)      sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird,

c)       sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können,

d)       im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung verwenden beziehungsweise veredeln sie die Waren oder veranlassen ihre Verwendung oder Veredelung.

(4)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      [D]ie Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht,

b)      die Bewilligung der Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).

…“

14      Art. 220 des Zollkodex lautet:

„In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.“

15      Art. 256 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)      Einfuhrabgaben,

b)      sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)      handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2)      Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.

Im Fall des Artikels 223 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)      In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,

a)      die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,

b)      die üblichen Behandlungen nach Artikel 220 unterzogen werden sollen.“

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446

16      Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) sieht vor:

„Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.“

 Deutsches Recht

17      § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 386) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1)       Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

…

4.      die Einfuhr von Gegenständen im Inland …;

…“

18      § 21 des Umsatzsteuergesetzes sieht vor:

„…

(2)       Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß;

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz, überquerte im Pkw mit einem in der Schweiz auf ihn zugelassenen Segelboot (im Folgenden: Segelboot) auf einem Bootsanhänger die deutsche Grenze, ohne eine Zollabfertigung durchführen zu lassen. Am selben Tag wurde er einer Zollkontrolle unterzogen, bei der er angab, dass er zur in Deutschland ansässigen Firma X unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor des Segelboots Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Im Anschluss an diese Prüfung erließ das Hauptzollamt einen Bescheid zur Festsetzung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer, die für die Einfuhr des Segelboots nach Deutschland geschuldet wurden.

20      Nach Entrichtung der Einfuhrabgaben beförderte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens das Segelboot zu den Räumlichkeiten der Firma X, um Wartungs- und Reparaturarbeiten daran durchführen zu lassen. Diese Arbeiten bestanden in der Abänderung der Kielschwerthalterung, dem Wiedereinsetzen des Kielschwerts, der Kontrolle des Motors, der Instandsetzung der Kraftstofffilteranlage und der Erneuerung des Abgasschwamms. Anschließend führte der Beklagte des Ausgangsverfahrens das Segelboot wieder in die Schweiz aus.

21      Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens legte gegen den oben in Rn. 19 genannten Bescheid zur Festsetzung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer einen Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb. Daraufhin erhob er Klage beim Finanzgericht (Deutschland), das den Bescheid und die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid aufhob. Das Finanzgericht urteilte, die Zollschuld sei entstanden, weil der Kläger beim Passieren der Grenze mit dem Segelboot weder eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung noch eine Zollanmeldung abgegeben habe. Es hatte allerdings Zweifel, ob für das Segelboot auch Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. Es war jedenfalls der Auffassung, dass diese Zollschuld sowie auch eine möglicherweise entstandene Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex erloschen seien, da das Segelboot wieder in die Schweiz ausgeführt worden sei, ohne im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet oder verbraucht worden zu sein.

22      Das Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass das Segelboot im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex „verwendet“ worden sei, da es ohne Bewilligung veredelt worden sei. Daher sei die Zollschuld trotz der späteren Wiederausfuhr des Segelboots nicht erloschen. Zudem sei die Einfuhrumsatzsteuer entstanden, weil durch den Veredelungsvorgang an dem Segelboot eine Dienstleistung erbracht worden sei und dieses daher in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei. Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens macht im Wesentlichen geltend, dass die Zollschuld infolge der Wiederausfuhr des Segelboots erloschen sei und dass das Segelboot nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union habe gelangen können, da nur Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien.

23      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass eine Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex entstanden sei, weil der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens das Segelboot ohne die nach Art. 139 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebene förmliche Gestellung in das Zollgebiet der Union verbracht habe. Es hat jedoch zum einen Zweifel, ob neben der Zollschuld auch Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie entstanden sei. Fraglich sei insbesondere, ob der Umstand, dass das Segelboot in das Zollgebiet der Union verbracht worden sei, ohne sich in einem zollrechtlichen Verfahren zu befinden, und dass es passiv Gegenstand von Wartungs- und Reparaturarbeiten gewesen sei, ohne aktiv als Beförderungsmittel für Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen verwendet zu werden, ausreiche, um einen Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Union zu begründen, das allein die Annahme eines Verbrauchs erlaube, der der mit Mehrwertsteuer belastete Vorgang sein könne. Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex durch die spätere Verbringung des Segelboots aus dem Zollgebiet der Union nicht wieder erloschen sei. Da die Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht als übliche Behandlungen im Sinne von Art. 220 des Zollkodex angesehen werden könnten, sei nicht sicher, ob das Segelboot, obwohl es nicht in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sei, im Zollgebiet der Union verwendet worden sei.

24      Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?

2.      Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

25      Vorab ist festzustellen, dass zwar die erste Vorlagefrage nach ihrem Wortlaut keine Bestimmung des Unionsrechts betrifft, aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens jedoch klar hervorgeht, dass das vorlegende Gericht um eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie der Art. 30, 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie bittet, die in diesem Ersuchen ausdrücklich genannt werden.

26      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie die Art. 30, 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die vorschriftswidrige Verbringung eines Beförderungsmittels aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat, in dem es anschließend Gegenstand von Wartungs- und Reparaturarbeiten ist, bevor es wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wird, ohne dass es als Beförderungsmittel verwendet wurde, eine mehrwertsteuerpflichtige Einfuhr eines Gegenstands darstellt.

27      Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer. Als Einfuhr eines Gegenstands gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Union.

28      Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellt den Grundsatz auf, dass Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.

29      Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht insbesondere vor, dass, wenn Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union einem der Zollverfahren oder einer der sonstigen Regelungen unterliegen, die in diesem Artikel genannt sind, Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.

30      Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich jedoch auf den Sonderfall, dass bei eingeführten Gegenständen, die u. a. Zöllen unterliegen, Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.

31      Im vorliegenden Fall ist nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex entstanden, da das Segelboot entgegen Art. 139 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex nach seiner Verbringung in das Zollgebiet der Union nicht unverzüglich bei der Zollstelle gestellt wurde.

32      Nach der Rechtsprechung kann in Anbetracht der durch Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestätigten Parallelität zwischen der Einfuhrmehrwertsteuer und den Zöllen neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (vgl. Urteil vom 18. Januar 2024, Hauptzollamt Braunschweig [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – III], C‑791/22, EU:C:2024:59, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstände vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 46).

33      Allerdings hat der Gerichtshof – in Bezug auf vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbrachte Gegenstände, die in mehreren Mitgliedstaaten verbraucht oder verwendet werden konnten – bereits entschieden, dass die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf widerlegt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Gegenstand trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das in dem Mitgliedstaat, in dem es begangen wurde, zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (Urteile vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48, und vom 18. Januar 2024, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – III], C‑791/22, EU:C:2024:59, Rn. 31).

34      Somit ist zu prüfen, ob die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf auch dann widerlegt werden kann, wenn die Gegenstände, die vorschriftswidrig im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats in die Union verbracht wurden, zum Verbrauch nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern außerhalb des Gebiets der Union bestimmt waren.

35      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das zollrechtliche Fehlverhalten für sich genommen keinen ausreichenden Beweis dafür darstellt, dass die fraglichen Gegenstände tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Das kann selbst dann gelten, wenn diese Gegenstände aufgrund eines solchen Fehlverhaltens nicht mehr der Überwachung durch die Zollbehörden unterlagen, die keine Möglichkeit mehr hatten, den Verkehr dieser Gegenstände zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 50 bis 52).

36      Außerdem setzt, da die Mehrwertsteuer ihrem Wesen nach eine Verbrauchsteuer ist, der Eintritt eines Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union zumindest voraus, dass dieser Gegenstand zum Verbrauch oder zur Verwendung im Gebiet der Union bestimmt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 31 bis 35, vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – II], C‑368/21, EU:C:2022:647, Rn. 33, und vom 18. Januar 2024, Hauptzollamt Braunschweig [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – III), C‑791/22, EU:C:2024:59, Rn. 33).

37      Dies gilt umso mehr, als die Vermutung, dass ein vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbrachter Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, Wettbewerbsneutralität zwischen Waren aus Drittländern und vergleichbaren Waren aus der Union zu gewährleisten. Steht aber fest, dass ein Gegenstand aus einem Drittland weder zum Verbrauch noch zur Verwendung im Gebiet der Union bestimmt war, ist er grundsätzlich nicht geeignet, mit vergleichbaren Gegenständen aus der Union in Wettbewerb zu treten.

38      Somit ist festzustellen, dass die oben in Rn. 32 genannte Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union widerlegt werden kann, wenn die Person, die Gegenstände vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat, auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände nachweist, dass diese Gegenstände nicht zum Verbrauch oder zur Verwendung in diesem Gebiet bestimmt waren.

39      Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Beförderungsmittel ihrem Wesen nach normalerweise nicht verbraucht, sondern verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – II], C‑368/21, EU:C:2022:647, Rn. 34).

40      Sodann muss, um die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union zu widerlegen, die Person, die ein Beförderungsmittel vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat, objektive und nachprüfbare Nachweise vorlegen, anhand deren sich feststellen lässt, in welchem Gebiet dieses Beförderungsmittel verwendet werden soll, oder zumindest nachweisen, dass es jedenfalls zur Verwendung außerhalb des Zollgebiets der Union bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C‑84/09, EU:C:2010:693, Rn. 44).

41      In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Umstände des zeitlichen Ablaufs seiner Beförderung, der Wohnort seines Eigentümers oder Besitzers, der Ort seiner gewöhnlichen Verwendung sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen zu berücksichtigen, die der Eigentümer oder Besitzer zum einen zum Zollgebiet der Union und zum anderen zu Drittländern unterhält, die den Bestimmungsort dieses Beförderungsmittels darstellen können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C‑84/09, EU:C:2010:693, Rn. 45 und 46).

42      Außerdem sind so weit wie möglich die Absichten der Person, die das Beförderungsmittel vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat, zu berücksichtigen, sofern sie durch objektive und nachprüfbare Umstände gestützt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C‑84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

43      Schließlich ist festzustellen, dass der tatsächliche Verbrauch oder die tatsächliche Verwendung des Gegenstands im Zollgebiet der Union die Annahme zulässt, dass dieser in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. Folglich obliegt es der Person, die den Gegenstand vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat, insbesondere nachzuweisen, dass dieser das Zollgebiet der Union verlassen hat, ohne dort tatsächlich verbraucht oder verwendet worden zu sein.

44      Diese Verwendung kann grundsätzlich nur dann als „tatsächlich“ angesehen werden, wenn sie es ermöglicht, von diesem Gegenstand zu profitieren, indem er entsprechend seiner Funktion oder Bestimmung genutzt wird. Dagegen reicht der bloße Umstand, dass sich dieses Beförderungsmittel im Gebiet der Union befindet oder dass Arbeiten an ihm durchgeführt werden, um es für eine solche Nutzung tauglich zu machen, nicht aus, um seine Verwendung als „tatsächlich“ einzustufen.

45      Konkret besteht die tatsächliche Verwendung von Beförderungsmitteln insbesondere in ihrer Verwendung zur Fortbewegung von Personen oder Gegenständen.

46      Dagegen kann die Fortbewegung eines Beförderungsmittels zu dem Ort, an dem es tatsächlich verwendet wird, für sich genommen keine tatsächliche Verwendung dieses Beförderungsmittels darstellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – II], C‑368/21, EU:C:2022:647, Rn. 34).

47      Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und dass das Segelboot dort amtlich zugelassen ist. Im Übrigen ist unstreitig, dass das Segelboot ausschließlich zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten nach Deutschland verbracht wurde und dass es nach Abschluss dieser Arbeiten wieder in die Schweiz ausgeführt wurde. Außerdem enthalten die Akten offenbar keinen Anhaltspunkt dafür, dass abgesehen von der Durchführung dieser Arbeiten besondere Verbindungen zwischen dem Segelboot und Deutschland bestehen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass das Segelboot nicht zur Verwendung als Beförderungsmittel in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

48      Zudem geht aus dem unbestrittenen Vorbringen des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens hervor, dass das Segelboot, auch wenn es sich bei ihm um ein Beförderungsmittel für die Schifffahrt handelt, in Deutschland auf einem Anhänger befördert und dort nicht für die Schifffahrt verwendet wurde.

49      Ferner geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass dieses Segelboot zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Firma X verbracht wurde und dass es anschließend wieder in die Schweiz ausgeführt wurde.

50      Bereits aus der Art dieser Arbeiten, die in der Abänderung der Kielschwerthalterung, dem Wiedereinsetzen des Kielschwerts, der Kontrolle des Motors, der Instandsetzung der Kraftstofffilteranlage und der Erneuerung des Abgasschwamms bestanden, ergibt sich, dass sie allein dazu dienten, das Segelboot zur Verwendung entsprechend seiner Funktion und Bestimmung, d. h. für die Schifffahrt, tauglich zu machen. Durch die bloße Durchführung solcher Arbeiten nutzt der Eigentümer oder Besitzer eines Segelboots dieses nicht entsprechend seiner Funktion oder seiner Bestimmung.

51      In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen unerheblich, dass solche Arbeiten als Dienstleistungen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbracht werden, der Mehrwertsteuer unterliegen können. Da nämlich die etwaige Entstehung der Mehrwertsteuer für diese Leistungen unabhängig von derjenigen der Einfuhrmehrwertsteuer ist, sind diese Leistungen als von der Einfuhr des Segelboots getrennte Umsätze anzusehen, selbst wenn diese Arbeiten zu einer Erhöhung des Wertes des Segelboots geführt haben sollten.

52      Daraus folgt, dass die bloße Tatsache, dass an dem Segelboot in Deutschland Reparatur- und Wartungsarbeiten durchgeführt wurden, bevor es anschließend wieder in die Schweiz ausgeführt wurde, nicht als tatsächliche Verwendung dieses Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union angesehen werden kann.

53      Folglich kann, wenn der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände nachweist, dass das Segelboot nicht zur Verwendung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt war, insbesondere weil zum einen eine solche Verwendung von ihm nicht beabsichtigt war und zum anderen das Segelboot wieder in die Schweiz ausgeführt wurde, ohne im Zollgebiet der Union tatsächlich verwendet worden zu sein – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, keine Einfuhrmehrwertsteuer geschuldet werden.

54      Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung stellt ein solches Ergebnis nicht die praktische Wirksamkeit von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage, der die Aussetzung des Steuertatbestands der Einfuhrmehrwertsteuer davon abhängig macht, dass die Gegenstände einem der Zollverfahren oder einer der Regelungen unterliegen, die in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sind.

55      Wirtschaftsteilnehmer, die Gegenstände in die Union verbringen, die unter eines der in Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Zollverfahren fallen, behalten nämlich einen Anreiz, die fraglichen Gegenstände in dieses Zollverfahren zu überführen, da sie andernfalls zum einen mit der Entstehung einer Zollschuld und gegebenenfalls mit Sanktionen wegen Zollrechtsverstößen konfrontiert wären und zum anderen auf der Grundlage der oben in Rn. 38 genannten Kriterien die Vermutung widerlegen müssten, dass die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, um ihrer Mehrwertsteuerpflicht zu entgehen.

56      Ebenso wenig wird die oben in Rn. 53 gezogene Schlussfolgerung durch die Rechtsprechung entkräftet, wonach der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher entstanden ist, wenn Waren, nachdem sie die erste im Zollgebiet der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, beschlagnahmt und eingezogen worden sind (Urteile vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 94, und vom 7. April 2022, Kauno teritorinė muitinė, C‑489/20, EU:C:2022:277, Rn. 50).

57      In den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 56 angeführten Urteile ergangen sind, waren nämlich die in Rede stehenden Waren, d. h. Zigaretten, die unerlaubt in die Union verbracht wurden, ihrem Wesen nach und im Hinblick auf die Umstände ihrer Verbringung zum Verbrauch in der Union bestimmt. Die Frage, ob die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union widerlegt werden konnte, stellte sich daher nicht, da die oben in Rn. 38 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein konnten.

58      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie die Art. 30, 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die vorschriftswidrige Verbringung eines Beförderungsmittels aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union keine mehrwertsteuerpflichtige Einfuhr von Gegenständen darstellt, wenn auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände feststeht, dass ein solches Beförderungsmittel nicht zur Verwendung in diesem Gebiet bestimmt war und dass es wieder ausgeführt wurde, ohne in dem Gebiet tatsächlich verwendet worden zu sein.

 Zur zweiten Frage

59      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass es eine Verwendung einer Ware im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn an dieser Ware vor ihrer Wiederausfuhr im Zollgebiet der Union Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, die nicht als Veredelungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung bewilligt worden waren.

60      Nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex erlischt die nach Art. 79 des Zollkodex entstandene Zollschuld, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind, sofern die betreffende Person keinen Täuschungsversuch im Sinne von Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex unternommen hat.

61      Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex ist unter Berücksichtigung des 38. Erwägungsgrundes des Zollkodex auszulegen, wonach es angebracht ist, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

62      Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden soll, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C‑476/19, EU:C:2020:802, Rn. 32).

63      Der Begriff „verwendete Waren“ im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex ist also dahin zu verstehen, dass er nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C‑476/19, EU:C:2020:802, Rn. 33).

64      Außerdem kann die Nichtbeachtung der im Zollkodex vorgesehenen formellen Voraussetzungen als solche der Anwendung bestimmter Vorschriften des Zollkodex, die die Folgen eines Verstoßes gegen zollrechtliche Verpflichtungen mildern sollen und zu denen Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex gehört, nicht entgegenstehen, da diese Vorschriften gerade so konzipiert sind, dass sie auf Situationen Anwendung finden, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex würde somit weitgehend die praktische Wirksamkeit genommen, wenn er dahin ausgelegt würde, dass er keine Anwendung finden kann, wenn die Waren nicht in die aktive Veredelung übergeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Juni 2025, Palmstråle, C‑125/24, EU:C:2025:431, Rn. 33).

65      Daher kann der bloße Umstand, dass die Veredelungsvorgänge nicht im Rahmen der aktiven Veredelung formell bewilligt wurden, für sich genommen dem Erlöschen der Zollschuld nicht entgegenstehen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dessen 38. Erwägungsgrund erfüllt sind.

66      Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, kann daher, wenn ein an Waren im Zollgebiet der Union durchgeführter Vorgang als solcher nicht zum Entstehen einer Zollschuld führt, da er die Merkmale eines Vorgangs aufweist, der im Rahmen der aktiven Veredelung hätte bewilligt werden können, dieser Vorgang nicht als Verwendung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex eingestuft werden, obwohl er nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens formell bewilligt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C‑476/19, EU:C:2020:802, Rn. 35).

67      Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Wartungs- und Reparaturarbeiten solche Merkmale aufweisen, dass sie im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bewilligt werden können.

68      Dabei hat das vorlegende Gericht u. a. zum einen zu prüfen, ob die Wartungs- und Reparaturarbeiten als solche in den in Art. 256 des Zollkodex definierten Anwendungsbereich der aktiven Veredelung fielen.

69      Zum anderen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung erfüllte.

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zollkodex die Möglichkeit vorsieht, eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung rückwirkend zu erteilen, wenn die in Art. 211 Abs. 2 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit der letztgenannten Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird, müssen diese Voraussetzungen somit auch dann erfüllt sein, wenn ein Gericht rückblickend zu prüfen hat, ob bestimmte Vorgänge im Rahmen dieses Verfahrens hätten bewilligt werden können.

71      In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Art. 161 der Delegierten Verordnung 2015/2446 vorsieht, dass abweichend von Art. 211 Abs. 3 Buchst. a des Zollkodex in einzelnen Fällen, sofern dies für gerechtfertigt gehalten wird, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der aktiven Veredelung erteilt werden kann.

72      Stellt sich nach Überprüfung durch das vorlegende Gericht gemäß den vorstehenden Rn. 67 bis 70 heraus, dass die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Rahmen der aktiven Veredelung hätten gebilligt werden können, kann die Durchführung dieser Arbeiten nicht als Verwendung des Segelboots im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex eingestuft werden.

73      Durch dieses Ergebnis wird die praktische Wirksamkeit von Art. 210 des Zollkodex, der die Überführung von Waren in eines der besonderen Zollverfahren vorsieht, nicht beeinträchtigt.

74      Wie oben aus Rn. 55 hervorgeht, haben nämlich Wirtschaftsteilnehmer, die Gegenstände in die Union verbringen, die unter die aktive Veredelung fallen können, weiterhin einen Anreiz, die Gegenstände in dieses Verfahren zu überführen, da die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens die Entstehung einer Zollschuld verhindert und sie somit davon befreit, später deren Erlöschen beantragen zu müssen.

75      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass es keine Verwendung einer Ware im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn an dieser Ware vor ihrer Wiederausfuhr im Zollgebiet der Union Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, die im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bewilligt werden können.

 Kosten

76      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie die Art. 30, 70 und 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

die vorschriftswidrige Verbringung eines Beförderungsmittels aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union keine mehrwertsteuerpflichtige Einfuhr von Gegenständen darstellt, wenn auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände feststeht, dass ein solches Beförderungsmittel nicht zur Verwendung in diesem Gebiet bestimmt war und dass es wieder ausgeführt wurde, ohne in dem Gebiet tatsächlich verwendet worden zu sein.

2.      Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

ist dahin auszulegen, dass

es keine Verwendung einer Ware im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn an dieser Ware vor ihrer Wiederausfuhr im Zollgebiet der Union Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, die im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bewilligt werden können.

Półtorak

Hesse

Steinfatt

Petrlík

 

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Oktober 2026.

Der geschäftsführende Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.